Krankmeldung
Falls Ihr Kind erkrankt ist, müssen Sie es bei der Klassenleitung am Morgen telefonisch bzw. schriftlich krankmelden. Alternativ können Sie dies auch im Schulbüro tun (s. Sekretariat); dies wird dann umgehend an die Lehrkräfte zu Unterrichtsbeginn weitergegeben.
Wichtig zu wissen:
- Bitte nennen Sie uns bei Ihrer Meldung den Grund der Erkrankung. Wir müssen dies wissen, um ggf. Infektionsketten zu entdecken oder bei meldepflichtigen Krankheiten entsprechend handeln zu können (s. Infektionsschutzgesetz).
- Ihr Kind gilt erst als entschuldigt, wenn Sie es bei Rückkehr in die Schule mit unserem Formular zur Krankmeldung (s.u.) entschuldigen lassen. Bitte füllen Sie dies aus und geben Sie es Ihrem Kind in der Postmappe mit zur Schule.
Kopfläuse und andere meldepflichtige Erkrankungen
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule gehen darf, wenn es an einer meldepflichtigen und/oder übertragbaren Krankheit, wie z. B. Scharlach, Diphtherie, Mumps, Röteln oder Windpocken erkrankt ist (§34 Abs. 5 S. 2 IfSG).
Übertragbare Krankheiten müssen der Schule unverzüglich gemeldet werden, um einer Weiterverbreitung vorzubeugen. Das Kind kann die Schule erst wieder besuchen, wenn durch einen Arzt schriftlich bescheinigt wird, dass es frei von ansteckenden Krankheiten ist.
Seit dem 01. März 2020 müssen alle Kinder, die neu in die Schule aufgenommen werden, einen Nachweis über eine Masern-Impfung vorlegen.
Wenn Sie bei Ihrem Kind Kopfläuse feststellen, machen Sie bitte Folgendes:
- Benachrichtigen Sie umgehend die Schule (Pflicht).
- Besorgen Sie in der Apotheke ein zur Läusebehandlung zugelassenes Arzneimittel und behandeln Sie damit den Kopf Ihres Kindes. Solange darf Ihr Kind nicht in die Schule kommen.
- Wenn eine erste Behandlung korrekt durchgeführt wurde, füllen Sie die Erklärung unten aus. Ihr Kind darf nun wieder in die Schule kommen. Wichtig: Bitte geben Sie die Erklärung unbedingt Ihrem Kind mit.
- Wiederholen Sie die Behandlung nach 8 – 10 Tagen unbedingt, auch wenn keine Läuse mehr sichtbar sind.
- Ein schriftliches ärztliches Attest ist erst bei – innerhalb von 4 Wochen – wiederholtem Befall erforderlich.

